Verantwortung Kompetenz Integrität Vertraulichkeit Professionalität
Berufsgrundsätze der Coaches der European Coaching Association
Art. 1 Menschenbild und Seriosität
Coaches orientieren ihre Tätigkeit an einem liebevollen Menschenbild und an menschlich-ethischen Werten.
Sie behandeln alle Klientinnen und Klienten zuvorkommend, respektvoll und in voller Würde als freie und gleiche Menschen.
Coaches verhalten sich stets so, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Klientin oder ihrem Klienten gerecht werden. Sie empfehlen ihre Dienste nur dann, wenn sie erwarten, dass ihre Tätigkeit Vorteile für die Klientin oder den Klienten bringt.
Sie definieren zu Beginn des Coachings mit der Klientin oder dem Klienten die Inhalte und Aufgaben des Coachings sowie die Erwartungen und Ziele beider Seiten.
Coaches bemühen sich um eine harmonische und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren Klientinnen und Klienten. Sie arbeiten mit ihren Klientinnen und Klienten nach deren freier Entscheidung zusammen, bis diese ihre gemeinsam mit dem Coach definierten Ziele erreicht haben.
Coaches erweisen sich auch außerhalb ihrer Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig, die der Beruf des Coaches erfordert.
Art. 2 Fachliche Kompetenz
Coaches werden bei ihrer Tätigkeit dem Stand der Wissenschaft, der Entwicklung des Berufsstandes und den Bedürfnissen der Klientin oder des Klienten in bester Weise gerecht. Sie arbeiten multidisziplinär.
Coaches übernehmen nur Aufgaben, für deren Bearbeitung sie über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ggf. erforderlichen beruflichen Zulassungen verfügen.Sollten in Einzelfällen die Kenntnisse und Erfahrungen für die Bedürfnisse der Klientin oder des Klienten nicht ausreichen, so ziehen sie Berufskolleginnen oder Berufskollegen hinzu oder empfehlen und vermitteln möglichst den Rat und die Hilfe von Spezialistinnen oder Spezialisten.
Coaches vervollständigen und erhalten sich den für ihre Tätigkeit erforderlichen, jeweils aktuellen Kenntnisstand durch ständige Fortbildungsmaßnahmen in allen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit und machen ihren Klientinnen und Klienten die Vorteile ihres Kenntnisstandes uneingeschränkt zugänglich.
Coaches pflegen untereinander freien professionellen Gedankenaustausch, um das Wissen und die Kompetenz des gesamten Berufsstandes zu fördern und zu entwickeln.
Sie respektieren dabei die fachlichen Meinungen und Methoden ihrer Berufskolleginnen und Berufskollegen.
Art. 3 Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Integrität
Coaches üben ihre Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und integer aus. Sie gehören keiner Partei, Sekte oder Organisation an, die den Menschenrechten – insbesondere der Menschenwürde ? oder den staatlichen Gesetzen entgegenstehen. Insbesondere verbreiten sie weder unmittelbar noch mittelbar die Technologie von L. Ron Hubbard oder wenden diese an.
Die berufliche Unabhängigkeit ist durch das Fehlen von fachbezogenen Weisungsabhängigkeiten gekennzeichnet. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Coaches in abhängiger Position tätig sein können.
Coaches respektieren auch gegenüber den für sie tätigen, als Coach qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deren Verpflichtung zu eigenverantwortlicher Tätigkeit.
Art. 4 Interessenkollision
Coaches weisen ihre Klientinnen und Klienten unverzüglich darauf hin, wenn die Besorgnis einer Interessenkollision gegeben ist.
Coaches versagen ihre Tätigkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sie erkennbar für eine pflichtwidrige oder unlautere Handlung in Anspruch genommen werden.
Art. 5 Kollegialität
Coaches verhalten sich kollegial und beeinträchtigen weder das Ansehen des Coaches noch des Berufsstandes. Unsachliche oder leichtfertige Anschuldigungen gegen eine Kollegin oder einen Kollegen sind berufswidrig.
Bei Streitigkeiten unter Coaches versuchen die Beteiligten eine gütliche Einigung oder beantragen eine Vermittlung durch den Vorstand der ECA. Beabsichtigen Coaches, bei Gerichten, Behörden oder Verbänden Maßnahmen gegen eine Kollegin oder einen Kollegen zu ergreifen, so unterrichten sie vorher den Vorstand der ECA und geben ihm Ge-legenheit, in der Sache klärend oder vermittelnd einzugreifen.
Art. 6 Verschwiegenheit
Coaches behandeln alles, was ihnen im Rahmen oder bei Gelegenheit ihrer Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, streng vertraulich, soweit nicht das Gesetz oder die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Ausnahmen verlangen.
Dies gilt auch für das Coachingverhältnis an sich.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch über die Beendigung des Coachingverhältnisses hinaus.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Klientin oder der Klient den Coach von dieser Pflicht schriftlich entbunden hat.
Art. 7 Wettbewerb
Coaches erbringen mit Ausnahme der Erarbeitung und Abgabe von Angeboten keine unentgeltlichen Vorleistungen noch bieten sie Leistungen zur Probe an.
Coaches achten das geistige Urheberrecht an Konzeptionen und Veröffentlichungen anderer und verwenden solches Material nur mit Quellenangabe.
Coaches empfehlen bei sachlich-fachlicher Notwendigkeit nur solche Kolleginnen und Kollegen, deren Leistungsstand ihnen bekannt ist.
Dabei bevorzugen sie ECA – Coaches.
Coaches werben keine Klientinnen und Klienten oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von anderen ECA – Coaches ab.
Art. 8 Vergütung
Unselbständig tätige Coaches erhalten ihre Vergütung gemäß Dienstvertrag.
Selbständig tätige Coaches erhalten ihr Honorar von ihren Klientinnen und Klienten.Das Honorar wird vor Beginn des Coachings mit der Klientin oder dem Klienten abgestimmt.Es steht im angemessenen Verhältnis zur Leistung und orientiert sich an den Honorarempfehlungen der ECA.Zu Beginn des Coachings wird auch abgestimmt, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden.
Coaches versuchen nicht, sich Wettbewerbsvorteile dadurch zu verschaffen, dass sie auf ihnen zustehende Vergütungen verzichten.
Art. 9 Werbung
Coaches werben nur in einer Weise, wie es mit dem Ansehen des Berufs und ihrer Verpflichtung zur Kollegialität vereinbar ist. Sie sind bemüht, mit ihrer Werbung das Verständnis der Öffentlichkeit und die Akzeptanz von professionellem Coaching zu fördern und zu entwickeln.
Coaches enthalten sich unlauterer oder irreführender Werbemaßnahmen.Sie präsentieren ihre Qualifikation korrekt und redlich und einzig im Hinblick auf ihre Fähigkeiten und ihre Erfahrung. Sie halten sich in ihren Darstellungen an den augenblicklichen Stand.
Art. 10 Schlussbestimmungen
Die Coaches in der ECA haben sich über die von der ECA festgelegten Berufsgrundsätze zu unterrichten und sind auf diese verpflichtet.
Sie können sich nicht auf Unkenntnis berufen.
Europäischer Verhaltenskodex
für Mediatoren
1. Kompetenz, Bestellung und Vergütung von Mediatoren sowie Werbung für ihre Dienstleistungen
1.1. Kompetenz
Ein Mediator muss kompetent und sachkundig im Mediationsverfahren sein. Dazu gehören eine angemessene Ausbildung und kontinuierliche Weiterbildung in Mediationsfähigkeiten unter Berücksichtigung geltender Standards oder Akkreditierungssysteme.
1.2. Bestellung
Ein Mediator muss sich mit den Parteien über geeignete Termine für die Mediation abstimmen. Er hat vor Annahme eines Falles sicherzustellen, dass er über den entsprechenden Hintergrund und die erforderliche Kompetenz verfügt. Auf Anfrage muss er den Parteien Informationen über seine Qualifikationen und Erfahrungen offenlegen.
1.3. Vergütung
Soweit nicht bereits geregelt, hat der Mediator den Parteien vollständige Informationen über die vorgesehene Vergütungsform zu geben. Er darf eine Mediation erst übernehmen, wenn alle Parteien den Grundsätzen seiner Vergütung zugestimmt haben.
1.4. Werbung
Ein Mediator darf für seine Tätigkeit werben, solange dies in professioneller, wahrheitsgemäßer und würdevoller Weise geschieht.
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
2.1. Unabhängigkeit
Sollten Umstände vorliegen – oder als solche erscheinen –, die die Unabhängigkeit des Mediators beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen könnten, hat der Mediator diese den Parteien vor Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit offenzulegen.
Solche Umstände können sein:
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen mit einer oder mehreren Parteien,
direkte oder indirekte finanzielle oder sonstige Interessen am Ausgang der Mediation,
frühere Tätigkeiten des Mediators (oder eines Mitglieds seiner Kanzlei) für eine Partei in anderer Funktion als Mediator.
In solchen Fällen darf der Mediator die Tätigkeit nur aufnehmen oder fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er vollständig unabhängig und unparteiisch handeln kann und alle Parteien ausdrücklich zustimmen.
Die Offenlegungspflicht gilt während des gesamten Mediationsprozesses.
2.2. Unparteilichkeit
Der Mediator muss jederzeit unparteiisch handeln und darauf achten, auch als unparteiisch wahrgenommen zu werden. Er hat sich verpflichtet, allen Parteien im Verfahren gleich gerecht zu werden.
3. Mediationsvereinbarung, Ablauf und Einigung
3.1. Ablauf
Der Mediator hat sicherzustellen, dass die Parteien den Charakter des Mediationsverfahrens sowie die jeweilige Rolle von Mediator und Parteien verstehen.
Vor Beginn der Mediation muss er gewährleisten, dass die Parteien die Bedingungen der Mediationsvereinbarung – einschließlich etwaiger Vertraulichkeitsverpflichtungen – verstanden und ausdrücklich akzeptiert haben.
Auf Wunsch der Parteien kann die Vereinbarung schriftlich fixiert werden.
Der Mediator hat das Verfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Falles – einschließlich etwaiger Machtungleichgewichte, Wünsche der Parteien, Rechtslage und Notwendigkeit einer zügigen Einigung – angemessen zu gestalten. Die Parteien können mit dem Mediator gemeinsam die Verfahrensweise festlegen, etwa durch Bezugnahme auf ein Regelwerk.
Der Mediator kann nach eigenem Ermessen auch Einzelgespräche mit den Parteien führen.
3.2. Fairness des Verfahrens
Der Mediator hat sicherzustellen, dass alle Parteien ausreichend Gelegenheit zur Beteiligung am Verfahren haben.
Er hat die Parteien zu informieren und darf das Verfahren beenden, wenn:
eine Einigung erzielt wird, die nach seiner Einschätzung nicht vollstreckbar oder rechtswidrig ist, oder
er den Eindruck hat, dass eine Einigung nicht zu erwarten ist.
3.3. Beendigung des Verfahrens
Der Mediator hat sicherzustellen, dass eine Einigung nur auf Basis informierter Zustimmung aller Parteien zustande kommt und dass die Parteien die Einigung auch tatsächlich verstehen.
Die Parteien können die Mediation jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden.
Auf Wunsch der Parteien hat der Mediator – im Rahmen seiner Kompetenz – über Möglichkeiten zur rechtlichen Formalisierung und Durchsetzbarkeit der Einigung zu informieren.
4. Vertraulichkeit
Der Mediator hat alle Informationen, die im Rahmen der Mediation entstehen oder damit in Verbindung stehen – einschließlich der Tatsache, dass eine Mediation stattfindet oder stattgefunden hat –, vertraulich zu behandeln, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung verpflichtet.
Vertraulich mitgeteilte Informationen einer Partei dürfen nicht ohne deren Zustimmung an andere Parteien weitergegeben werden – es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht dazu.
In Ergänzung das
Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21.07.2012
(Link zum Bundesministerium der Justiz)